Satzung
Hier findet ihr unsere aktuelle Satzung nach der wir uns richten.
Satzung der JungsozialistInnen-Hochschulgruppe an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
§1 – Name, Sitz und Status
(1) Die Gruppe trägt den Namen „JungsozialistInnen-Hochschulgruppe Bonn“ – kurz „Juso-HSG“. Ihr Sitz ist Bonn. Sie ist als Projektgruppe der Jusos Teil der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD).
(2) Sie nimmt an den Wahlen zu den studentischen und akademischen Gremien der Universität Bonn teil.
(3) Mit dem Anspruch, Inhalte in die SPD zu transportieren, macht sich die Juso-HSG nicht nur für bildungs-, sozial- und wissenschaftspolitische Verbesserungen stark, sondern fühlt sich der Weiterentwicklung der Grundwerte der Sozialdemokratie an der Hochschule verpflichtet.
(4) Die Juso-HSG strebt eine Gleichbehandlung aller Mitglieder jedes Geschlechts an. Sie bemüht sich insbesondere um eine Quotierung bei Ämterbesetzungen außerhalb der Gruppe, wobei auch außerhalb der Gruppe nach geeigneten Kandidat*innen gesucht wird. Auf Social Media oder Werbematerialien wie Flyer, Plakate und Zeitungsbeiträgen gilt eine harte Quotierung.
§2 – Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Juso-HSG ist nicht an die Juso- bzw. SPD-Mitgliedschaft gebunden. Die Mitarbeit von Nicht-Juso- bzw. Nicht-SPD-Mitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(2) Mitglied der Hochschulgruppe ist jedes an der Universität Bonn immatrikulierte Mitglied der Jusos bzw. der SPD. Mitglied können auch alle eingeschriebenen Studierenden der Universität Bonn werden, die sich für die Ziele der Juso-Hochschulgruppe einsetzen. Sie können ordentliche Mitglieder werden, nachdem sie an einer Sitzung teilgenommen haben.
(3) Die Mitgliedschaft in der Juso-HSG endet mit der Exmatrikulation oder einer Austrittserklärung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft in der Juso-HSG Bonn, unbeschadet des Anspruchs der HSG auf rückständige Forderungen. Eine Rückvergütung an gezahlten Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
(4) Der Mitgliedschaft steht die Zugehörigkeit zu einer anderen, mit der Juso-HSG konkurrierende (hochschul-)politischen Gruppe entgegen. Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbeschlüsse der SPD nach §6 des SPD-Organisationsstatuts.
(5) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt
bei Eintreten der Unvereinbarkeit nach Absatz (4)
Wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Leitlinien der Juso-Hochschulgruppen verstoßen hat.
§3 – Organe
Beschlussfähige Organe der Juso-HSG sind:
– das Vorstandsteam
– die Semesterhauptversammlung
– die Mitgliederversammlung
§4 – Das Vorstandsteam
(1) Die Semesterhauptversammlung entscheidet vor der Wahl des Vorstandsteams, ob sie eine aus zwei Personen mit mindestens einer Frau* bestehenden Doppelspitze zur Führung des Vorstandes oder ein/e Vorsitzende/n und eine/n StellvertreterIn wählt.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, falls mehr jedoch in ungerader Zahl, mit einfacher Mehrheit zu wählenden Mitgliedern:
– dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Doppelspitze,
– dem/der Geschäftsführer*in
– und einer entsprechenden Anzahl Beisitzer*innen.
Der Vorstand vertritt die HSG im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gegenüber Dritten.
(3) Das Vorstandsteam wird für ein halbes Jahr gewählt und muss eine Frauen*quote von 50% erfüllen mit Ausnahme von einer Person, damit die Anzahl der Vorstandsmitglieder ungerade bleibt. Die Amtszeit endet durch konstruktive Neuwahl auf der nächsten ordentlichen Semesterhauptversammlung.
Eine konstruktive Abwahl oder eine Nachwahl, auch jeweils einzelner Personen, auf einer außerordentlichen Semesterhauptversammlung ist möglich, sofern diese Gegenstand selbiger Semesterhauptversammlung sind. Ausgenommen sind Beisitzer*innen, deren Abwahl mit einfacher Mehrheit möglich ist.
Die Semesterhauptversammlung entscheidet über die zweckmäßige Größe des zu wählenden Teams. Daraufhin wählt sie in freier, geheimer und gleicher Wahl den Vorstand.
(4) Am Ende der Amtszeit ist der Vorstand nach Rechenschaftslegung und Aussprache von der absoluten Mehrheit zu entlasten.
(5) Je eines der Vorstandsmitglieder wird von der Semesterhauptversammlung zum/zur Vorsitzenden bzw. zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden oder der Doppelspitze, bzw. zum/zur GeschäftsführerIn bestimmt.
(6) Dem Vorstand wird eine Gleichstellungsbeauftragte angegliedert. Diese nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil, sofern sie nicht selbst Vorstandsmitglied ist. Diese wird von den Frauen* der Gruppe gewählt und hat ein aufschiebendes Veto-Recht bei Abstimmung, die potenziell zu Lasten der Frauen* in der HSG gehen könnte. Bei Ausrufen des Vetos wird das behandelte Thema auf der nächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung gesetzt und erst dann kann das Veto mit einer einfachen Mehrheit überstimmt werden.
§5 – Die Semesterhauptversammlung
(1) Die Semesterhauptversammlung ist das höchste Beschlussfassungsgremium der Juso-HSG. Sie entscheidet über Grundfragen der politischen Arbeit, die Satzung und Geschäftsordnung, Personenwahlen und Änderungen der Leitlinien. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder im Sinne von §2 (2).
(2) Zweimal im Kalenderjahr (jedoch nicht in der vorlesungsfreien Zeit) finden die ordentlichen Semesterhauptversammlungen statt, welche unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist durch den Vorsitz einzuberufen ist. Die Einladung erfolgt per Email.
(3) Die Semesterhauptversammlungen soll einmal im Semester stattfinden.
(4) Die ordentliche Semesterhauptversammlung wählt das Vorstandsteam und befindet über dessen Entlastung.
(5) Für die Semesterhauptversammlung muss ein Protokoll mit den Namen aller Anwesenden geführt werden.
(6) Für die Semesterhauptversammlung muss eine Mandatsprüfungs- und Zählkommission gewählt werden.
(7) Vor oder während einer Mitgliederversammlung können drei Mitglieder der HSG verlangen, eine außerordentliche Semesterhauptversammlung einzuberufen. Wird dieses Anliegen mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung angenommen, muss diese innerhalb von zwei Wochen eingeladen werden.
§6 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Semesterhauptversammlung mit Ausnahme der planmäßigen Vorstandswahlen und der Satzungsänderung werden von der Mitgliederversammlung wahrgenommen. Sie tagt mindestens zweiwöchentlich während der Vorlesungszeit und mindestens monatlich in der vorlesungsfreien Zeit.Die Mitgliederversammlung ist ab 7 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(2) Sowohl die Person für die Redeleitung als auch die Person für das Protokollwerden immer wieder neu vom Plenum gewählt
§7 – Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
(2) Falls eine Wahl zu Posten innerhalb und außerhalb der Gruppe oder ein Antrag, der finanzielle Auswirkungen jedweder Art nach sich ziehen könnte, nicht mit der Einladung angekündigt wurde, wird die Beschlussfassung zu diesem Punkt vertagt, sobald ein anwesendes Mitglied der HSG dies verlangt.
§8 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind von einer Semesterhauptversammlung mit Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzunehmen. Die entsprechenden Anträge sind mit der Einladung zu versenden.
§9 – Abschließende Bestimmung
Im Übrigen gelten die übergeordneten Vorschriften, die sich aus den Regelungen der SPD bzw. der Jusos ergeben. Insbesondere gilt SPD-Wahlordnung §2 Abs. (1): Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zugehen.
§10 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Semesterhauptversammlung vom 27.04.2020 in Kraft und verdrängt alle bisherigen Fassungen in Gänze.